RS Vwgh 2002/12/16 2000/10/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
JWG NÖ 1991 §35;
JWG NÖ 1991 §42 Abs1 Z2;
JWG NÖ 1991 §44;
MeldeG 1991 §1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §2 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;

Rechtssatz

Es begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass es sich bei einer näher bezeichneten Einrichtung um eine zur Übernahme von Jugendlichen in "volle Erziehung" bestimmte, mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 35 NÖ JWG 1991 errichtete und betriebene Einrichtung handelt. Davon ausgehend ist auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, wenngleich nicht auf konkreten Feststellungen beruhende Annahme, der Schüler halte sich aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, nämlich der "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 42 Abs. 1 Z. 2 und 44 NÖ JWG 1991, in der Einrichtung auf, nicht zu beanstanden. Allerdings erweisen sich ins einzelne gehende Feststellungen auch in Richtung der Art der Maßnahme der Jugendwohlfahrt und der Stelle, die diese angeordnet hat, im Zusammenhang mit der Frage des Hauptwohnsitzes des Schülers als erforderlich (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X03

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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