RS Vwgh 2002/12/16 2000/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Stmk 1995 §39 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art139;
ROG Stmk 1974 §3 Abs12;
ROG Stmk 1974 §3;
ROG Stmk 1974 §30 Abs1;
ROG Stmk 1974 §30 Abs2;
ROG Stmk 1974 §34;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch die Auswahl der von der Umwidmung betroffenen Grundstücke in Anbetracht der Begründung für die Rückwidmung nicht als fehlerhaft oder willkürlich erkannt werden kann, zumal sie sich auf die konkrete örtliche Situation unter dem Aspekt einer zu befürchtenden Störung des Landschaftsbildes und der regionaltypischen Bebauungsstruktur stützt, und auch im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang der Erreichung der genannten Raumordnungsziele vor den allenfalls zu erwartenden finanziellen Nachteilen der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme klar auf der Hand liegt. Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass es alleiniges (finanzielles) Risiko der Beschwerdeführer war, vor Erteilung der Baubewilligung mit Bau(Aushub-)arbeiten begonnen zu haben, weil damit grundsätzlich erst mit Vorliegen der Baubewilligung begonnen werden darf (siehe § 39 Abs. 7 und § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995). Kosten der Grundteilung und Aufschließung sowie Wertminderung könnten jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls Gegenstand eines Ersatzanspruches nach § 34 Stmk. ROG 1974 sein.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060207.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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