RS Vwgh 2002/12/16 2000/06/0207

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
ROG Stmk 1974 §3 Abs12;
ROG Stmk 1974 §3;
ROG Stmk 1974 §30 Abs1;
ROG Stmk 1974 §30 Abs2;

Rechtssatz

Der "Rückwidmung" von Bauland/Aufschließungsgebiet zu Freiland begegnen inhaltlich keine Bedenken, da diese den in § 3, insbesondere dessen Abs.12 Stmk. ROG 1974 angestrebten Raumordnungszielen der Erhaltung des Landschaftsbildes und Verhinderung einer dieses Landschaftsbild stark verunstaltenden Zersiedelung entspricht. Können aber die angestrebten Raumordnungsziele nicht anders als durch die vorgesehene Maßnahme erreicht werden, erheben sich dagegen keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1996, VfSlg. 14643/1996).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060207.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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