RS Vwgh 2002/12/16 2000/10/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/04 Wahlen
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art151 Abs9 idF 1994/504;
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
JWG NÖ 1991 §35;
JWG NÖ 1991 §42 Abs1 Z2;
JWG NÖ 1991 §44;
MeldeG 1991 §1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §2 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;
WählerevidenzG 1973 §1 idF 1993/339;

Rechtssatz

§ 53 NÖ PSchG 1973 geht vom Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", im Hinblick auf Art. 151 Abs. 9 B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 somit vom Begriff "Hauptwohnsitz" aus (vgl. zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den 31. Dezember 1995 hinaus beibehaltenen - Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Landesgesetzen das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN). Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem MeldeG 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X04

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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