RS Vwgh 2002/12/17 2000/11/0268

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §11 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der im Gesetz nicht definierte zusammengesetzte Begriff "Plakatwerbung" wird in § 11 Abs. 2 TabakG 1995 im Zusammenhang mit dem Begriff "Kinowerbung" gebraucht. Aus dieser sprachlichen Verschränkung ist unter Bedachtnahme auf das gebotene umfassende Verständnis des Begriffes "Werbung" ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber unabhängig von der Bedeutung des Begriffes "Plakat" nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie ihn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Definition im Duden behauptet, im gegebenen Zusammenhang darum geht, jede Werbung für Tabakwaren in Schrift oder mit stehenden Bildern zu erfassen, also auch eine Werbung, die nicht mit einem "Plakat" im besagten Sinn, sondern mittels einer beleuchteten Fläche arbeitet, auf der ein Bild erscheint, das jenem eines Plakates gleicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher der Begriff "Plakatwerbung" in § 11 Abs. 2 TabakG 1995 nicht dahin zu verstehen, dass davon eine beleuchtete Reklame (eine im Hintergrund beleuchtete Werbetafel aus Glas oder Kunststoff) nicht erfasst wäre. Ein solches reduziertes Verständnis wäre im Übrigen mit der aus den Materialien zum TabakG 1995 (NR: XIX RV 163,9) ersichtlichen gesundheitspolitischen Zielsetzung des Gesetzes, durch umfassende Tabakwerberegelung die Rolle der Werbung bei der Rekrutierung insbesondere jugendlicher Raucher auszuschalten, nicht vereinbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, aus welchem Material der Träger einer bildlichen Tabakwerbebotschaft besteht. Es läge sonst in der Hand der werbenden Unternehmen, die Werbeverbote des TabakG 1995 zu umgehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110268.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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