RS Vwgh 2002/12/17 2000/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Allein in der Verhängung einer Ordnungsstrafe (wegen beleidigender Schreibweise) in einem anderen Verfahren muss noch nicht ein Motiv für eine unsachliche Führung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens liegen. Die Verhängung einer dem Beschwerdeführer (naturgemäß und offenkundig) nicht genehmen Ordnungsstrafe in einem früheren Verfahren ist für sich allein kein Befangenheitsgrund.

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X01

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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