RS Vwgh 2002/12/17 97/14/0026

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen anzusehen. Wird behauptet, diese Regel gelte im konkreten Fall nicht, so ist es Sache der Gesellschafter nachzuweisen, ihnen seien keine bzw in einem ihren Beteiligungsverhältnissen nicht entsprechenden Ausmaß verdeckte Ausschüttungen zugeflossen (Hinweis E 25.3.1999, 97/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140026.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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