RS Vwgh 2002/12/17 97/14/0023

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/14/0050

Rechtssatz

Die belangte Behörde verweist zur Begründung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer auf die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Aus den aktenkundigen Zustellnachweisen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer am 12. März 1997 und der Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer am 24. Jänner 1997 zugestellt wurden. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Begründung des Bescheides betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer nicht bekannt, weswegen dieser Bescheid insofern mangelhaft ist, als er keine Begründung enthalten hat. Die Beschwerdeführerin war daher zunächst nur in der Lage, den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer in Hinsicht auf seinen Spruch zu bekämpfen; allerdings war sie dadurch nicht gehindert, den Beschwerdepunkt (vgl § 28 Abs 1 Z 4 VwGG - bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet) im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu formulieren. Da die vorliegende Beschwerde auch nicht nach § 35 Abs 1 VwGG (ohne weiteres Verfahren) abgewiesen wurde - eine solche Erledigung verbot sich im Hinblick auf die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer - war die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Zustellung des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer (samt dessen Begründung) in der Lage, im Rahmen des Beschwerdepunktes auch außerhalb der Beschwerdefrist gegen die ihr nun bekannte Begründung Argumente vorzubringen. Sohin erfordern es in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsschutzüberlegungen, den angefochtenen Bescheid wegen der - zunächst - fehlenden Begründung aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140023.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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