RS Vwgh 2002/12/17 98/08/0019

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;

Rechtssatz

Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis E 23. Juni 1998, 98/08/0042; E 30. Jänner 2002, 99/08/0109). Ein solcher Studierender gilt so lange nicht als arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (nämlich der Exmatrikulation) die Beendigung seines Studiums wirksam dokumentiert. Zwar erlischt die Immatrikulation nicht nur durch den Abschluss des Studiums durch erfolgreiche Ablegung der für die Studienrichtung des Studierenden vorgeschriebenen Prüfungen, sondern unter anderem auch dadurch, dass der ordentliche Hörer seine Studien länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert zu sein (Hier: Die bloße Erklärung, nicht an einer "geregelten Ausbildung als ordentlicher Hörer an einer Universität teilgenommen" zu haben, ist unmaßgeblich; Hinweis E 17. Dezember 1996, 96/08/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080019.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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