RS Vwgh 2002/12/17 2002/14/0135

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs2;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2 lita;

Rechtssatz

Das EStG 1988 geht von einem Unterschied zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 ("nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" in § 4 Abs 2) einerseits und jener nach § 5 Abs 1 ("die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung") aus. § 6 Z 2 lit a EStG 1988 normiert seinem klaren Wortlaut nach ein Wahlrecht für die Teilwertabschreibung; dieses Wahlrecht kommt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zur Anwendung. (Hier: Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht von einem Wahlrecht betreffend die Teilwertabschreibung ausgegangen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nicht vorliegen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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