RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs3 Z2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;
GewO 1994 §340 Abs7;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Strafregisterbescheinigung bis zur Erlassung des erstbehördlichen Bescheides unbestrittener Maßen nicht beigebracht. Die Bezirkshauptmannschaft war daher im Grunde des § 340 Abs. 7 GewO 1994 ermächtigt, bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung das Fehlen dieser Anmeldungsvoraussetzung bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Hinweis E vom 2.10.1989, Zl. 89/04/0080). Wenn sie nun statt eine entsprechende Feststellung zu treffen, die Gewerbeanmeldung zurückgewiesen hat, so liegt darin noch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit; macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers doch keinen Unterschied, ob die Anmeldung wegen des Fehlens der Strafregisterbescheinigung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es sei die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X03

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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