RS Vwgh 2002/12/17 2001/11/0061

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2;

Rechtssatz

Was die gerichtlichen Straftaten vom 22. Juni 1992 (geringfügige Sachbeschädigung) und vom 3. Dezember 1993 (Sachbeschädigung und Körperverletzung) betrifft, so sind diese auf Grund der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seitdem strafgesetzlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X07

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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