RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0189

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130 Fall2;
StGB §15;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen 1) Gastgewerbe gemäß § 143 Z. 7 GewO 1994 (mit näher umschriebenem Berechtigungsumfang), 2) Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, 3) Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation), unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit und 4) Tankstellen in näher bezeichnetem Standort, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB verurteilt worden. Was die Eigenart des nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlungen betrifft, so ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde diesbezüglich darauf stützte, "das in Rede stehende Gewerbe" sei mit einem intensiven geschäftlichen Kontakt mit Menschen (Kunden, allenfalls auch Arbeitnehmern) und anderen Geschäftspartnern verbunden, wobei der Beschwerdeführer u.a. beim Gewerbe der Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen Rechtsgüter anvertraut bekomme, gegen welche sich seine strafbaren Handlungen in concreto gerichtet hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040189.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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