RS Vwgh 2002/12/17 2001/11/0061

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr zählen, die Tätigkeit der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erfordert jedoch anders als etwa die Tätigkeit eines Fahrlehrers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101) oder eines Taxilenkers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132) nicht auch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Aus einem einmaligen Alkoholdelikt, das überdies bereits drei Jahre und 8 Monate zurückliegt, ergeben sich daher wegen des fehlenden Zusammenhanges zur angestrebten Begutachtungstätigkeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X05

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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