RS Vwgh 2002/12/17 2001/14/0155

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §57 Abs1;
FinStrG §85;

Rechtssatz

Liegt der Behörde ein konkreter und begründeter Tatverdacht vor und ist zur Ahndung dieser Straftat die Sicherung von Beweisen notwendig, so hat die Finanzstrafbehörde gem § 57 Abs 1 FinStrG auch tätig zu werden und stehen ihr zu diesem Zwecke die in den §§ 85ff FinStrG normierten Maßnahmen zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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