RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0108

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs3 Z2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;

Rechtssatz

Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 verhindert das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung. Es liegt nämlich erst ab dem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, eine Gewerbeanmeldung vor (Hinweis § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994), sodass mit der Gewerbeausübung rechtmäßig begonnen werden kann (Hinweis E vom 29.3.1994, Zl. 93/04/0254, und vom 30.9.1997, Zl. 97/04/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X01

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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