RS Vfgh 2005/1/31 B19/05

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin ein Einkommen iHv monatlich 1.278,86 € (netto) bezieht. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft und eines PKW und verfügt über einen Bausparvertrag sowie eine Lebensversicherung. Sie ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten oder Schulden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B19.2005

Dokumentnummer

JFR_09949869_05B00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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