RS Vwgh 2002/12/18 2002/18/0265

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §179a;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB setzt die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier: der Fremden) voraus. Nachdem die Bewilligung aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 nicht vorlag, konnte sich die Fremde schon deshalb nicht als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997, der Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997), eingestuft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180265.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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