RS Vwgh 2002/12/18 98/13/0204

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0086 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Von Schwankungen der Vergütungen kann auf ein Risiko des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht. Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130204.X04

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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