RS Vwgh 2002/12/18 2001/13/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0124 E 25. September 2001 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft in keiner Weise erkennbar. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. (Hier: Die Auszahlungszeitpunkte haben sich nach dem persönlichen Bedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers gerichtet. Das Abstellen auf die Bedürfnisse des Zahlungsempfängers begründet aber bei diesem kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130179.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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