RS Vwgh 2002/12/19 2001/15/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80
BAO §9 Abs1
EStG 1988 §78 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/15/0030 E 19.12.2002

Rechtssatz

Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150029.X01

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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