RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0149

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem nach § 4 Abs 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160149.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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