RS Vwgh 2002/12/19 2001/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
AVG §1;
FBG 1991 §3 Z4;
GmbHG §11;
GmbHG §4 Abs1 Z1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0147 E 22. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen (Hinweis E 27. 04. 1994, 94/09/0064). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist.

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090080.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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