RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
GebG 1957 §28 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs5;
GebG 1957 §28 Abs6;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung des § 28 Abs. 5 GebG zur Gebührenentrichtung herangezogen. Gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung verbindet die Beschwerdeführerin mit der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge diesbezüglich einen Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof richten. Dazu sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon wegen der grundsätzlichen Solidarschuldnerschaft (§ 28 Abs. 6 GebG) nicht veranlasst, wobei diese Bestimmung einer privatrechtlichen Regelung nicht zugänglich ist. Nur bei der Ermessensentscheidung, an welchen der Gesamtschuldner die Gebührenvorschreibung zu richten ist, darf sich die Behörde nicht ohne sachgerechten Grund an jenen Solidarschuldner halten, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. Wenn nun, wie hier, nur einem Vertragspartner eine persönliche Gebührenfreiheit zukommt, bestimmt § 28 Abs. 5 das, was sich als Konsequenz der Solidarschuldnerschaft ohnedies ergibt, dass nämlich die Gebühren vom nichtbefreiten Teil an den Fiskus zur Gänze zu entrichten sind, wobei zivilrechtliche Regressansprüche von dieser abgabenrechtlichen Bestimmung unberührt bleiben. Da die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin am Rechtsgeschäft nach § 28 Abs. 1 und Abs. 6 GebG jedenfalls Steuerschuldnerin ist, ist eine Unsachlichkeit einer Regelung, wonach der andere Teilnehmer, wenn er persönlich gebührenbefreit ist, nicht zusätzlich herangezogen werden kann, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin war ja nicht daran gehindert, mit den Mitteln des Privatrechts Regressmöglichkeiten vorzusehen, sodass ein (unsachlicher) Unterschied gegenüber einer Heranziehung nach § 28 Abs. 6 GebG nicht erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160405.X03

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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