RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0405

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BauRG 1912 §3 Abs1;
BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Begriff "dauernde Lasten" im § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ausgeführt, dass eine dort für die Dauer von 99 Jahren eingeräumte Belastung (Vorverkaufsrecht) eine dauernde Last darstelle, weil eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren im Rechtsleben üblicherweise einer immer währenden Dauer gleichgesetzt ist (Hinweis E 15. März 2001, 99/16/0312). Im Falle der Einräumung eines Baurechtes ist jedoch zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Baurechtsgesetz die Mindestdauer des Baurechtes mit 10 Jahren, die Höchstdauer mit 100 Jahren bestimmt, sodass eine Dauer von 99 Jahren den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Frage, ob auch hier gesagt werden kann, dass in Wahrheit eine immer währende Nutzung vereinbart ist, kann auf sich beruhen, weil auch für die immer währenden Nutzungen die Bewertung mit dem 18-fachen des Jahreswertes zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160405.X04

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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