RS Vfgh 2005/2/28 A22/04

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1431
ZustellG §4, §17

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückzahlung einer geleisteten Geldstrafe angesichts der Zustellung der Strafverfügung durch ordnungsgemäße Hinterlegung

Rechtssatz

Entrichtete Geldstrafen können unter zwei Voraussetzungen - gestützt auf §1431 ABGB - zurückgefordert werden: Wenn es an einem Titel im Sinne einer rechtlichen Deckung fehlt und die Leistung aufgrund eines Irrtums erbracht worden ist. Einem Irrtum hat der Verfassungsgerichtshof - der zivilgerichtlichen Judikatur folgend - die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck der Exekution - somit unter Zwang - gleichgehalten (vgl VfSlg 8812/1980, 16036/2000).

Für das Vorliegen einer Abgabestelle gemäß §4 ZustellG ist der Ort der polizeilichen Meldung irrelevant (VwGH vom 26.01.99, 98/02/0347, und vom 22.10.99, 98/02/0218). Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.11.99 wurde dem Kläger am 08.11.99 durch ordnungsgemäße Hinterlegung gemäß §17 ZustellG zugestellt.

Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 30.06.00, die dem Kläger ebenfalls per Adresse, an der er nicht mehr gemeldet war, zugestellt worden war, wurde am 06.07.00 hinterlegt. Da sie nicht an die BH Melk zurück gesendet wurde, übernahm sie der Kläger offenkundig. Daher ist davon auszugehen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise immer noch an dieser Adresse aufhielt.

Daraus folgt, dass der Kläger zahlungspflichtig geworden war und er keine Nichtschuld beglichen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zustellung, VfGH / Klagen, Zivilrecht, Bereicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A22.2004

Dokumentnummer

JFR_09949772_04A00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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