Norm
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0555 E 21. März 2002 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
In der Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 3 KVG (in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung) kam der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Nach der klaren Anordnung des Gesetzes gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob eine solche Verpflichtung auch von Bestand ist (Hinweis E 2. März 1992, 91/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160400.X03Im RIS seit
30.04.2003