RS Vfgh 2005/2/28 B492/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken

Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
PatentG 1970 §48
ZPO §235 Abs5

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen Unteransprüche

Rechtssatz

Im B v 10.06.03, B26/03, wurde die Beschwerde nicht wegen absoluter Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, sondern weil der Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht erlassen worden war.

Wenn die belangte Behörde den Bescheid (betr. Nichtigerklärung eines Anspruches) vom 25.09.02 (begründet mit einer analogen Anwendung des §235 Abs5 ZPO) insoweit berichtigt hat, indem sie die Bezeichnung der Antragsgegnerin auf die als Patentinhaberin eingetragene beschwerdeführende Gesellschaft richtig stellte, vermag der Verfassungsgerichtshof der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise im vorliegenden Fall nicht entgegen zu treten.

Im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Berichtigungsbescheid liegt ein einheitlicher Bescheid vor, der an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und dieser zugestellt wurde. Der nunmehr angefochtene (berichtigte) Bescheid ist somit erlassen worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist zulässig.

Der Spruch des Bescheides sieht lediglich die Nichtigerklärung des Anspruches 1 vor.

Bei einer Teilnichtigerklärung bedarf es keiner Neuformulierung der verbleibenden Ansprüche (OPM 23.3.1983, Op 8/82, ÖBl 1984, 4), weil beim Wegfall übergeordneter Ansprüche die Gegenstände verbleibender Ansprüche immer in Kombination mit den für nichtig erklärten Ansprüchen zu nehmen sind, wenn sich die Unteransprüche auf sie rückbeziehen.

Man mag der belangten Behörde vorwerfen können, dass sie ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Unteransprüche noch klarer zum Ausdruck bringen und damit die Fehlschlüsse der Beschwerde vermeiden hätte können. Willkür ist der belangten Behörde, die offenbar davon ausging, dass Bescheidadressaten die Begründung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung der belangten Behörde verstehen, jedenfalls nicht vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Patentrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B492.2004

Dokumentnummer

JFR_09949772_04B00492_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten