RS Vfgh 2005/2/28 B492/04

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
PatentG 1970 §48
ZPO §235 Abs5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates betreffend Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Umwandlung von einer GmbH in eine KG; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten, die Nichtigerklärung eines Patentes aussprechenden Bescheid; keine willkürliche Nichtigerklärung eines Hauptanspruches; kein eo ipso Wegfall der rückbezogenen Unteransprüche

Rechtssatz

Im B v 10.06.03, B26/03, wurde die Beschwerde nicht wegen absoluter Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen, sondern weil der Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht erlassen worden war.

Wenn die belangte Behörde den Bescheid (betr. Nichtigerklärung eines Anspruches) vom 25.09.02 (begründet mit einer analogen Anwendung des §235 Abs5 ZPO) insoweit berichtigt hat, indem sie die Bezeichnung der Antragsgegnerin auf die als Patentinhaberin eingetragene beschwerdeführende Gesellschaft richtig stellte, vermag der Verfassungsgerichtshof der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise im vorliegenden Fall nicht entgegen zu treten.

Im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Berichtigungsbescheid liegt ein einheitlicher Bescheid vor, der an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und dieser zugestellt wurde. Der nunmehr angefochtene (berichtigte) Bescheid ist somit erlassen worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist zulässig.

Der Spruch des Bescheides sieht lediglich die Nichtigerklärung des Anspruches 1 vor.

Bei einer Teilnichtigerklärung bedarf es keiner Neuformulierung der verbleibenden Ansprüche (OPM 23.3.1983, Op 8/82, ÖBl 1984, 4), weil beim Wegfall übergeordneter Ansprüche die Gegenstände verbleibender Ansprüche immer in Kombination mit den für nichtig erklärten Ansprüchen zu nehmen sind, wenn sich die Unteransprüche auf sie rückbeziehen.

Man mag der belangten Behörde vorwerfen können, dass sie ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Unteransprüche noch klarer zum Ausdruck bringen und damit die Fehlschlüsse der Beschwerde vermeiden hätte können. Willkür ist der belangten Behörde, die offenbar davon ausging, dass Bescheidadressaten die Begründung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung der belangten Behörde verstehen, jedenfalls nicht vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Patentrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B492.2004

Dokumentnummer

JFR_09949772_04B00492_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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