RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Wenn es um die Feststellung des Bestehens einer bestimmten Summe geht, bleibt für die Bewertung durch die Partei kein Raum. Das hat auch für die Bekämpfung von Zwischenurteilen zu gelten, die die Haftung dem Grunde nach für einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag feststellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160032.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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