RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0023

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237;

Rechtssatz

Da § 237 BAO ausdrücklich verlangt, die Unbilligkeit müsse in der "Einhebung", also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen, reicht eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld als solcher abgeleitet werden könnte (etwa weil nicht auf die konkreten Tätigkeiten der potenziellen Gesamtschuldner abgestellt wird), für Maßnahmen nach § 237 BAO nicht aus (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150023.X04

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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