RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Informationsbereitstellung gegenüber der Hausbank stellt keine Werbung dar, können doch nur solche Maßnahmen als Werbung bezeichnet werden, die auf die Ausweitung oder zumindest Aufrechterhaltung des eigenen Leistungsangebotes ausgerichtet sind und somit einen Zusammenhang zu (potenziellen) Kunden aufweisen. Vor diesem Hintergrund stellen auch die Leistungen gegenüber den Vertretern der Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Konkurrenzsanatorien keine Werbemaßnahmen dar. (Hier: Die Abgabepflichtige bringt vor, auch der kreditgewährenden Bank gegenüber sei Werbung möglich. Die Bank müsse vom Erfolg eines Unternehmens überzeugt werden, um günstige Kreditkonditionen zu gewähren und neue Kredite einzuräumen. Die Vertreter des Amtes der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) seien als Gesprächspartner für die zu bewerbenden Gästegruppen geladen worden. Die Vertreter von in Konkurrenz zur Abgabepflichtigen stehenden Sanatorien seien schließlich ua deshalb geladen gewesen, um Verhandlungen darüber zu führen, die gesamte Gynäkologie im Sanatorium der Abgabepflichtigen zu konzentrieren.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150141.X04

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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