RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0405

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §2 Z1;
GebG 1957 §2 Z2;
GebG 1957 §2 Z3;

Rechtssatz

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 94/16/0271, in welchem es um die geltend gemachte Gebührenbefreiung für eine Gemeinde (§ 2 Z. 3 GebG) ging, ausgeführt hat, die Befreiung nach Z. 1 bestehe augenscheinlich deshalb, weil die Gebühren dem Bund als ausschließliche Bundesabgabengebühren zufließen, dann erfolgte dies im Rahmen der Abgrenzung zum Tatbestand des § 2 Z. 2 GebG; keinesfalls sollte damit ausgedrückt werden, dass die Befreiung nach § 2 Z. 1 GebG für jedermann gilt, wenn nur die Gebühr letztlich vom Bund getragen wird. Dafür hätte es wohl einer sachlichen Gebührenbefreiung bedurft; der Wortlaut des § 2 Z. 1 erlaubt eine derartige Erweiterung keinesfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160405.X02

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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