RS Vwgh 2002/12/19 2002/15/0176

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23;
VwRallg;

Rechtssatz

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (Hinweis E 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150176.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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