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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Rechtssatz
Der Begriff der Nutzfläche ist iSd § 2 Z. 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0009). Nach dieser Bestimmung sind ua Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160085.X01Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011