RS Vwgh 2002/12/20 97/12/0362

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 137 BDG 1979 rein abstrakt nach den mit der Geschäftsverteilung dem Arbeitsplatz jeweils zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die für die Bewertung allein entscheidenden Kriterien sind nach § 137 Abs 3 BDG 1979 die mit der Summe der abstrakten Aufgaben verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und die Verantwortung. Obwohl die zuletzt genannte Bestimmung des Abs 3 in ihrer Z 1 bis 3 für die Bewertung weitere Angaben in Form von unbestimmten Begriffen (z B die Dienstleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen) enthält, ist daraus nur erkennbar, auf welche Faktoren es bei der Bewertung anzukommen hat. Diesen allgemeinen Kriterien, die für die verschiedensten Verwendungen (vom akademisch gebildeten Spezialisten über die verschiedenen Verwaltungsbereiche bis zum handwerklichen Dienst) gelten, ist kein Ansatz für eine konkrete Zuordnung bzw für die Gewichtung der verschiedenen genannten Bewertungskriterien im Verhältnis zueinander zu entnehmen. Diese allgemeinen Vorgaben werden erst durch die in der Anlage 1 nach Verwendungs- und Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen näher determiniert. Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120362.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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