RS Vfgh 2005/3/1 B511/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrages; unvorhergesehene Erkrankung der vertretenden Rechtsanwältin

Rechtssatz

Eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (vgl etwa VfSlg 14576/1996 mwH). Die Erkrankung des vertretenden Rechtsanwaltes kann sohin von vornherein nur dann Grund für eine Wiedereinsetzung sein, wenn zu Folge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen ist (vgl VfSlg 8801/1980, 16526/2002). Das ist hier nach dem vom Verfassungsgerichtshof - unter Berücksichtigung der vorlegten "ärztlichen Bestätigung" - als glaubhaft angenommenen Vorbringen der Antragstellerin aber der Fall, zumal das beschriebene Krankheitsbild zur Zeit des Fristablaufes unvorhergesehen eintrat.Eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann vergleiche etwa VfSlg 14576/1996 mwH). Die Erkrankung des vertretenden Rechtsanwaltes kann sohin von vornherein nur dann Grund für eine Wiedereinsetzung sein, wenn zu Folge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen ist vergleiche VfSlg 8801/1980, 16526/2002). Das ist hier nach dem vom Verfassungsgerichtshof - unter Berücksichtigung der vorlegten "ärztlichen Bestätigung" - als glaubhaft angenommenen Vorbringen der Antragstellerin aber der Fall, zumal das beschriebene Krankheitsbild zur Zeit des Fristablaufes unvorhergesehen eintrat.

Entscheidungstexte

  • B 511/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2005 B 511/04

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B511.2004

Dokumentnummer

JFR_09949699_04B00511_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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