RS Vwgh 2002/12/20 2002/05/0924

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

In derselben Sache liegen zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, womit, unabhängig von der inhaltlichen Aussage des jeweiligen Bescheides durch den zweiten Bescheid (vom 11. März 2002) in das der Beschwerdeführerin durch den ersten Bescheid (vom 4. März 2002) erfließende Recht der Wahl des Hauptwohnsitzes eingegriffen wurde. Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren Bescheid derogiert, so entfaltet der frühere Bescheid, ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte, keine Rechtswirkungen mehr (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze,

2. Auflage, auf Seite 1431 und E 155 bis 157 zitierte Judikatur des VwGH). Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0026, ausgeführt hat, liegt in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen. Ungeachtet des Umstandes, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 11. März 2002) dem Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2001 entsprochen wurde, war daher der nunmehr angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen § 63 Abs. 1 VwGG, weil der Bescheid vom 4. März 2002 einen geänderten Sachverhalt begründet.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050924.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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