RS Vwgh 2002/12/20 2001/05/0147

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §8;
WGG 1979 §10a;
WGG 1979 §33 Abs2;

Rechtssatz

Die der Bauvereinigung gemäß § 33 Abs. 2 WGG 1979 eingeräumte Parteistellung entspricht nicht der Stellung einer Formalpartei, der keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugewiesen wären und die daher nur das Recht der Teilnahme am Verwaltungsverfahren hätte (siehe sinngemäß Korinek u. a., Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Kommentar und Handbuch, 6. Lieferung, Seite 111, Anm 2 zu § 33).

Schlagworte

Wohnungswesen Mietwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050147.X02

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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