RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0604

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid leidet in seinem Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 an einem Verfahrensmangel, weil er sich mit der aktuellen Situation des Asylwerbers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Angola nicht auseinander gesetzt hat. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil auf dem Boden des in der Beschwerde erwähnten IRIN-Berichtes (des Berichtes des UN-Amtes für die Koordination humanitärer Tätigkeiten) nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Asylwerber drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, die seine Abschiebung im Sinn des § 57 FrG 1997 unzulässig machen würde (vgl. das E 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010604.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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