Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid leidet in seinem Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 an einem Verfahrensmangel, weil er sich mit der aktuellen Situation des Asylwerbers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Angola nicht auseinander gesetzt hat. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil auf dem Boden des in der Beschwerde erwähnten IRIN-Berichtes (des Berichtes des UN-Amtes für die Koordination humanitärer Tätigkeiten) nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Asylwerber drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, die seine Abschiebung im Sinn des § 57 FrG 1997 unzulässig machen würde (vgl. das E 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010604.X01Im RIS seit
28.04.2003