RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Annahme, Truppen der RCD (Rassemblement Congolais pour la Democratie) seien Teile der "regulären Armee", sohin der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo, entbehrt einer Begründung und findet in den vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Beweismitteln keine Deckung. Die Relevanz dieser bekämpften Feststellung zeigt sich darin, dass der unabhängige Bundesasylsenat in der "Zwangsrekrutierung" durch Truppen der RCD und in der dem Beschwerdeführer drohenden Bestrafung wegen seiner Flucht keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt sah, weil seiner Ansicht nach die (gemeint: auch politisch motivierte) Verweigerung der Rekrutierung für sich allein grundsätzlich nicht geeignet sei, die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling zu rechtfertigen; der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine "Einberufung" als Verfolgung deute. Damit verkannte der unabhängige Bundesasylsenat jedoch insofern die Rechtslage, als er eine "Zwangsrekrutierung" durch eine rebellierende Gruppe schlichtweg mit der "Einberufung" zur Ableistung des staatlichen Militärdienstes gleichsetzte (vgl. E 19.9.1996, Zl. 95/19/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010398.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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