RS Vwgh 2003/1/14 2001/01/0412

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Der Fremde verwies in seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - wie schon vor der Erstbehörde - auf kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen. Offenkundig handelt es sich hiebei nicht um Umstände, die in der individuellen Sphäre des Fremden lagen und deren Kenntnis sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht von Amts wegen verschaffen konnte. Im Hinblick auf diese Behauptung wäre der unabhängige Bundesasylsenat gehalten gewesen, anhand aktueller Beweismittel Feststellungen über eine dem Fremden für den Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan allenfalls drohende Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 zu treffen, zumal der unabhängige Bundesasylsenat offensichtlich nur die individuellen Fluchtgründe des Fremden mangels Glaubwürdigkeit seiner Entscheidung nicht zu Grunde legte, damit jedoch keine abschließende Feststellung über eine sich allenfalls für den Fremden wie für jedermann - oder gegebenenfalls auch speziell auf Grund seines Glaubensbekenntnisses, ungeachtet der Frage seiner Herkunft - aus dem (notorischen) Bürgerkrieg im Sudan ergebende Gefährdung traf (vgl. etwa das E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0380, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010412.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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