RS Vwgh 2003/1/20 2002/17/0275

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

AVG §34 Abs1;
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §34;
BAO §1;
BStFG 1996 §7 Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 litA Z13;

Rechtssatz

Die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise im gegebenen Zusammenhang fällt nicht unter die in § 1 lit. a) und lit. b) BAO aufgezählten Angelegenheiten, zumal es sich bei der nach § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. 201, zu entrichtenden Maut um ein privatrechtliches Entgelt handelt (lit. a) und sie dem Bund - sohin einer Gebietskörperschaft - zu entrichten ist (lit. b). Die belangte Behörde hätte somit nach Art. II Abs. 2 lit. A Z 13 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50 in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2001, das AVG anzuwenden gehabt, ordnet doch diese Bestimmung die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze, insbesondere im hier gegebenen Zusammenhang die des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Zollämter, die Finanzämter und die Finanzlandesdirektionen an, soweit diese, wie sich aus Art. II Abs. 1 EGVG ergibt, behördliche Aufgaben besorgen und - was hier nicht der Fall ist - im EGVG nicht anderes bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170275.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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