RS Vwgh 2003/1/20 2002/17/0275

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §112 Abs1;
BAO §112 Abs2;
BAO §112 Abs3;

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind, wobei selbst der Sache der Eingabe nach unzuständige Behörden die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen in Anspruch nehmen können. (Hier:

Die Behörde war zur Behandlung der schriftlichen Eingabe zumindest insoweit zuständig, als sie den Inhalt der Eingabe zur Kenntnis zu nehmen und danach gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, wie die Einleitung eines Verfahrens, zu setzen hatte. Hatte sie sich aber insoweit mit dem Inhalt der Eingabe auseinander zu setzen, dann war sie auch zur allfälligen Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zuständig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170275.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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