RS Vwgh 2003/1/20 AW 2003/20/0014

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997;
AVG §71 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2001/20/0580 B 11. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 477; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1544). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg. 12275 A/1986).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003200014.A01

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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