RS Vwgh 2003/1/21 2001/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs6;
WRG 1959 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0043 E 27. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Auftrag an einen Verursacher, einen Liegenschaftseigentümer oder einen Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 3, 4 oder 6 WRG 1959 kann nur auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages gegebenen Sach- und Rechtslage ergehen. Existiert der Verursacher (oder der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr, kann ihm gegenüber auch kein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werden. Dabei ist es aus dem Blickwinkel des § 31 WRG 1959 nicht weiter von Belang, ob ein solcher Auftrag an den Verursacher bzw. den Rechtsvorgänger im Eigentum in der Vergangenheit möglich gewesen wäre oder nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070105.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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