RS Vwgh 2003/1/21 2002/11/0227

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs7;
FSG 1997 §7;

Rechtssatz

Die Auffassung des Beschwerdeführers, das im Jahr 1998 begangene Alkoholdelikt hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Kraftfahrbehörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 5 FSG 1997 genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsstraftaten zu berücksichtigen hat (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0210, mwN). Im Übrigen bestünde auch gemäß § 7 Abs. 7 FSG 1997 kein Hindernis, von einer wiederholten Begehung von Alkoholdelikten auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110227.X02

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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