RS Vwgh 2003/1/21 2001/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 lita;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 litb;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art3 lita;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art5 lita;
EURallg;
KFG 1967 §109 Abs5;

Rechtssatz

Sowohl nach Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG als auch nach Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG ist es Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Antragsteller den Nachweis besitzt, der erforderlich ist, um in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Fernstudium (Ausbildung am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich) einen solchen Nachweis erworben hat, der in Deutschland rechtlich erforderlich ist, um Zugang zum betreffenden Beruf in Deutschland zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen nicht auf, dass er über Nachweise verfügt, aus deren Vorliegen rechtlich zu folgern wäre, dass er eine Qualifikation gemäß Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG erworben hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110147.X03

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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