RS Vfgh 2005/3/1 B956/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1996 §31 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde nach bereits eingetretener Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes infolge Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige an die Behörde; keine Bedenken gegen die zweijährige Frist für die Anzeige; keine Enteignung, keine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft

Rechtssatz

Zu der in §31 Abs2 Tir GVG 1996 festgelegten Übergangsfrist siehe bereits VfSlg 16793/2003.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Nichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B956.2003

Dokumentnummer

JFR_09949699_03B00956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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