Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis der Behörde, die Ärztekammer habe in ihrer Stellungnahme trotz Aufforderung durch die Behörde das bestehende Versorgungsangebot "durch Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen im betroffenen Einzugsbereich" nicht bekannt gegeben, vermag das Erfordernis eines Ermittlungsverfahrens nicht zu ersetzen, weil die Behörde die Bedarfsfrage von Amts wegen zu klären hat (§ 39 Abs. 2 AVG) und die Ärztekammer diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, diese vielmehr gemäß § 5a KAG Stmk 1999 Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG unabhängig davon erheben kann, ob sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Anträge gestellt oder förmliche Einwendungen erhoben hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110272.X07Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014