RS Vwgh 2003/1/21 2002/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art3;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art4;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art5;
AVG §8 impl;
AWG 1990 §34 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §36 idF 2001/I/108;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Art 3, 4 und 5) einerseits und der Bestimmungen der §§ 34 und 36 AWG 1990 idF BGBl I 108/2001 andererseits regeln allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle, schaffen ihm gegenüber Rechte und Pflichten. Im Rahmen der EG-VerbringungsV werden Einspruchrechte der beteiligten Mitgliedsstaaten, im AWG 1990 zusätzlich bestimmte Anhörungsrechte des jeweils betroffenen Landeshauptmannes festgelegt. Rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) werden hingegen weder ausdrücklich begründet noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Eine Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren ergibt sich daher aus diesen Bestimmungen nicht.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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